Haus- und Grundbesitzerverein
Würzburg und Umgebung e.V.
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     Augen auf beim Hauskauf – Risiken verringern
     Feuchtigkeit – Kündigungsgründe
     Schneeräum- und Streupflicht – Umlegung
     Mieterhöhung nach Modernisierung – Mietspiegel
     Betriebskosten
     Erschließungsbeitragsrecht/ Ausbaubeitragsrecht
     Indexmiete – Staffelmiete
 
 
Augen auf beim Hauskauf – Risiken verringern
Merkblatt zu Augen auf beim Hauskauf – Risiken verringern

Wer eine Wohnung oder gar ein Haus kauft, sollte genau hinsehen. Denn im Kaufvertrag steht oft die Klausel "… gekauft wie es steht und liegt unter Ausschluss jeder Gewährleistung … ". Jeder Fehler, der später ans Licht kommt, geht daher zu Lasten des Käufers. Die meisten der im Merkblatt aufgeführten Punkte waren überdies schon Gegenstand von Gerichtsprozessen. Entscheidend sind immer die eigenverantwortlich abzuwägenden Umstände des Einzelfalls. Jeder Hauskäufer ist zudem gut beraten, wenn er sich von Anfang an der Hilfe des örtlichen Vereins von Haus & Grund bedient.

Autor: Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer,
8 Seiten DIN A4
 
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Feuchtigkeit – Kündigungsgründe
Merkblatt zu Feuchtigkeit in der Wohnung und Austausch der Kündigungsgründe

Feuchtigkeit in der Wohnung
Feuchtigkeit in der Wohnung (z.B. Stockflecken, Schimmelbildung) stellt einen Mangel der Mietsache dar, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Errichtung des Gebäudes die Regeln der Technik eingehalten worden sind oder nicht. Die Feuchtigkeitsbildung kann auftreten, wenn die Wohnung selbst keine hinreichende Außenisolierung und Wärmedämmung hat oder wenn der Mieter die Wohnung fehlgebraucht, weil er nicht genügend lüftet und heizt.

Austausch der Kündigungsgründe
Der Vermieter einer Wohnung kann das Mietverhältnis nur wirksam kündigen, wenn er einen triftigen Grund (berechtigtes Interesse) hat, den er im Kündigungsschreiben angeben muss. Andere Gründe werden nur dann berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Autor: Manfred Leyendecker, 2006, 4 Seiten DIN A4
 
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Schneeräum- und Streupflicht – Umlegung
Merkblatt zur Schneeräum- und Streupflicht und Umlegung

Schneeräum- und Streupflicht
Der Eigentümer, der sein Grundstück oder sein Gebäude für Personen zugänglich macht, hat dafür zu sorgen, dass niemand durch vorhersehbare Gefahren Schaden erleidet – er ist verkehrssicherungspflichtig. Der Umfang seiner Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Er braucht keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung zu treffen. Die Wohnungseigentümer sind gemeinsam verkehrssicherungspflichtig, da sie eine Rechtsgemeinschaft bilden.

Umlegung
Der Bebauungsplan setzt die zulässige Nutzung unabhängig von den vorgegebenen Grundstücksgrenzen fest. Sein In-Kraft-Treten ändert die Grundstücksgrenzen nicht, so dass eine Planverwirklichung nicht möglich ist, wenn nicht die Grundstücke mehr oder weniger zufällig den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Häufig ist es daher erforderlich, den Zuschnitt der Grundstücke so zu ändern, dass eine planentsprechende Bebauung und Erschließung möglich ist. Das hauptsächlich für die Bodenordnung vorgesehene Verfahren ist die Umlegung.

Autor: Manfred Leyendecker, 2006, 4 Seiten DIN A4
 
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Mieterhöhung nach Modernisierung – Mietspiegel
Merkblätter zu Mieterhöhung nach Modernisierung und Mietspiegel

Mieterhöhung nach Modernisierung
Der Mieter hat kraft Gesetzes unter anderem Maßnahmen zu dulden, die der Verbesserung der „Mietsache" dienen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf alle Energiesparmaßnahmen. Damit soll auch die Einsparung von Strom gefördert werden. Nach der Begründung des Gesetzes ist hierunter auch der Einbau von Energiesparlampen, von Drehzahl geregelten Umwälzpumpen, Ventilatoren oder Aufzugsmotoren einzuordnen. Durch den Einbau von Sonnenkollektoren bzw. Solaranlagen wird weniger Strom von außerhalb verbraucht, weil eigener Strom ökologisch erzeugt wird.

Mietspiegel
Der Vermieter von Wohnraum ist verpflichtet, sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen. Der einfache Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Auch der qualifizierte Mietspiegel muss eine Übersicht über die ortsübliche Miete sein und für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

Autor: Manfred Leyendecker, 2006, 4 Seiten DIN A4
 
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Betriebskosten
Nach der Legaldefinition sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Keine Betriebskosten sind die Kosten, die der Instandhaltung und Instandsetzung dienen oder die durch die Verwaltung verursacht werden. Es ist nach überwiegender Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Betriebskosten jährlich anfallen müssen. Vielmehr reicht es aus, dass sie in regelmäßigen Abständen wiederkehren, die auch länger als ein Jahr sein können.

Auto: Manfred Leyendecker, 2006, 4 Seiten DIN A4
 
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Erschließungsbeitragsrecht/ Ausbaubeitragsrecht
Merkblatt zum Erschließungsbeitragsrecht/ Ausbaubeitragsrecht

Gebühren und Beiträge, zwei Unterarten der Kommunalabgaben, haben in den kommunalen Haushalten erhebliche Bedeutung. Die Haushalte von Bund und Ländern sind überwiegend „Steuerhaushalte"; beim Bund stammen 85%, bei den Ländern 70% aller Einnahmen aus Steuern. Bei den Gemeinden machen die Steuereinnahmen nur 40% aus. Gebühren und Beiträge belaufen sich auf 25% – mit stark steigender Tendenz. Vor allem in Zeiten, die von gesamtwirtschaftlichen Schwierigkeiten gekennzeichnet sind, berührt dies die Bürger in besonderer Weise.

Autor: Manfred Leyendecker, 2006, 4 Seiten DIN A4
 
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Indexmiete – Staffelmiete
Merkblatt zur Indexmiete – Staffelmiete

Indexmiete - Die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch über die wertgesicherte Miete, die Indexmiete, gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Seit dem 01.09.2001 ist nur noch der Verbraucherpreisindex für Deutschland (ermittelt vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden) als Maßstab zugelassen. Die Indexmiete ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird.

Staffelmiete - Die Mietvertragsparteien können die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe festlegen. Die Miete ist zu dem jeweiligen vertraglich vereinbarten Termin fällig, ohne dass der Vermieter zur Zahlung auffordern muss.

Autor: Manfred Leyendecker, 2006, 4 Seiten DIN A4
 
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